Satzung der AGNU

Satzung

AG Natur + Umwelt Haan e.V.

1           Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.       Der Verein führt den Namen „AG Natur + Umwelt Haan e.V.“.

1.2.       Er hat seinen Sitz in Haan.

1.3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2           Zweck und Ziel

2.1.       Zweck und Ziel des Vereins ist der Schutz von Umwelt und Natur besonders in Haan.

2.2.       Der Verein hat folgende Aufgaben:

2.2.1.   Den Natur, Umwelt- und Lebensschutzgedanken öffentlich zu vertreten;

2.2.2.   Maßnahmen zur Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt zu ergreifen;

2.2.3.   Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
             und des Landschaftsgesetzes NRW;

2.2.4.   bei Planungen und Satzungsvorhaben der Stadt Haan, die für Natur, Landschaft und Umwelt des Menschen bedeutend sind, mitzuwirken;

2.2.5.   Förderung des Umweltschutzes im Allgemeinen;

2.2.6.   für einen konsequenten Vollzug der die Umwelt schützenden Gesetze einzutreten;

2.2.7.   Förderung von Öffentlichkeitsarbeit und Volksbildung, um ökologisches Verständnis zu erreichen;

2.2.8.   Unterstützung von Organisationen des nichtstaatlichen Natur- und Umweltschutzes, die im Sinne der Zweckbindung arbeiten, insbesondere
            der Ortsgruppen Haan von BUND, NABU und RBN.

2.3.       Der Verein ist politisch unabhängig.

3           Wirkungsbereich, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

3.1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der zuletzt
             gültigen Abgabeverordnung.

3.2.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3.       Die Vereinszwecke werden im Sinne des Steuerrechts durch ausschließliche und unmittelbare Maßnahmen zur Förderung der
             Satzungsziele verwirklicht.

3.4.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
             Mitteln des Vereins.

3.5.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.6.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an RBN, BUND und NABU für die
             Förderung von Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes zu jeweils gleichen Teilen


4            Mitgliedschaft

4.1.       Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Die Anmeldung zur Aufnahme ist jederzeit möglich und schriftlich an den
              Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

4.2.       Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Mitglied in einem in Haan vertretenen Natur- oder Umweltschutzverein ist.

4.3.       Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

4.4.       Die Mitgliedschaft endet:

4.4.1.   durch Tod;

4.4.2.   durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres spätestens drei Monate vor dessen Ablauf zu erklären ist;

4.4.3.   durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Er ist dem/der Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
             Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

5          Mitgliedsbeiträge

5.1.       Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

5.2.       Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten.


6           Organe des Vereins

6.1.       Organe des Vereins sind der Vorstand (§7) und die Mitgliederversammlung (§8).

6.2.       Zur Durchführung verschiedener Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden (§9).

6.3.       Mitgliederversammlung und Vorstandstreffen sind öffentlich.


7          Vorstand

7.1.       Der Vorstand besteht aus den drei Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.

7.2.       Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

7.3.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

7.4.       Der Vorstand trifft sich in der Regel monatlich. An den Vorstandstreffen nehmen die Sprecher/innen der Arbeitskreise und
             der/die Jugendgruppenvertreter/in mit beratender Stimme teil. Vorstandbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

7.5.       Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7.6.       Der Vorstand erledigt die laufende Geschäfte, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und verwahrt das Vereinsvermögen.

7.7.       Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

7.8.       Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern des Vereins besondere oder regelmäßige Aufgaben zu übertragen.


8           Mitgliederversammlung

8.1.       Das höchste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind
              ordentliche Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,  unabhängig von der                                  Zahl der erschienenen Mitglieder.

8.2.       Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt. Außerordentliche                                   
             Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn wenigstens 10% der ordentlichen
             Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangen.

8.3.       Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

8.4.       Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingehen.

8.5.       Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

8.5.1    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer/innen;

8.5.2.   über die Entlastung des Vorstands und des/der Kassierer/in zu befinden;

8.5.3.   Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer/innen;

8.5.4.   Grundsatzbeschlüsse im Rahmen des Satzungszweckes (§2) zu fassen;

8.5.5.   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

8.5.6.   Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Arbeitskreise;

8.5.7.   Änderung der Satzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder;

8.5.8.   über Auflösung des Vereins zu befinden.

9          Arbeitskreise

9.1.       Für die Bearbeitung bestimmter Sachgebiete können Arbeitskreise eingerichtet werden, deren Mitglieder einen/eine Sprecher/in wählen.
             Die Arbeitskreise stimmen ihre Arbeit mit dem Vorstand ab und informieren diesen regelmäßig über ihre Arbeit.

9.2.       Neue Arbeitskreise können vom Vorstand bei Bedarf eingerichtet werden. Die Vereinsmitglieder sind hiervon in geeigneter Form zu unterrichten.

9.3.       Insbesondere können Mitglieder, die zu Beginn eines Geschäftsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der Jugendgruppe
             zusammenschließen und einen/eine Vertreter/in wählen.


10         Allgemeine Bestimmungen

10.1.     Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

10.2.     Über die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu führen, die von zwei Mitgliedern des                                    Vorstands zu unterzeichnen sind.

10.3.     Diese Satzung tritt mit der Zulassung in Kraft. Sie wurde am 6. Juni 1994 errichtet und am 11. Februar 2008 geändert.