Satzung der AGNU

Neufassung der Satzung

AG Natur + Umwelt Haan e.V.

       §1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „AG Natur + Umwelt Haan e.V.“ (kurz: AGNU Haan). Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Haan.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    §2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein verfolgt den Zweck:

  1. Den Natur- und Umweltschutz öffentlich zu vertreten;
  2. Maßnahmen zur Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt zu ergreifen;
  3. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnatur-schutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes NRW zu fördern;
  4. bei Planungen und Satzungsvorhaben der Stadt Haan und anderen Maßnahmenträgern auf Haaner Stadtgebiet, die für Natur, Landschaft und Umwelt des Menschen bedeutend sind, mitzuwirken;
  5. den Umweltschutz im Allgemeinen zu fördern;
  6. für einen konsequenten Vollzug der die Umwelt schützenden Gesetze einzutreten;
  7. Öffentlichkeitsarbeit und Volksbildung zu fördern, um ökologisches Verständnis zu erreichen;
  8. Organisationen des nichtstaatlichen Natur- und Umweltschutzes, die im Sinne der Zweckbindung arbeiten, dies sind die Ortsgruppen Haan von BUND, NABU und RBN zu repräsentieren und die ökologische Bildung insbesondere für Kinder und Jugendliche zu fördern.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller, der Antragstellerin nicht begründen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  1. wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben und die Vereinszwecke durch Mitarbeit zu unterstützen.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Den Organen können nur Mitglieder angehören.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/-in.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§10 Bestellung des Vorstands

  • Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

    §11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführung sowie einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

    §12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
  6. die Wahl von mindestens einem Kassenprüfer, einer Kassenprüferin.
  7. die Auflösung des Vereins.

    §13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (Post, E-Mail oder Bekanntmachung auf der Webseite) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder bei dessen Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden in gesonderten Wahlgängen in Einzelwahl gewählt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmanzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§15 Arbeitskreise / Jugendgruppe

    • Für die Bearbeitung bestimmter Sachgebiete können Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Arbeitskreise stimmen ihre Arbeit mit dem Vorstand ab und informieren den Vorstand und die Mitglieder regelmäßig über ihre Arbeit.
    • Insbesondere können Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in einer Jugendgruppe zusammenschließen und eine Vertreterin oder einen Vertreter wählen.

      §16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an den BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.), NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. und RBN (Bergischer Naturschutzverein e.V.) zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes in Haan.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit   entzogen wurde.

§17 Datenschutz

  • Die personenbezogenen Daten eines Mitglieds werden gemäß der heute geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 25. Mai 2018 vom Verein erfasst und zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert, sowie ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet.
  • Zugang zu den Daten hat nur der Vorstand. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Mit dem Aufnahmeantrag erklärt sich das Mitglied mit der Datennutzung einverstanden und stimmt zu, dass Foto-, Film- und Medienaufnahmen, welche im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit bzw. beim Besuch von Vereinsveranstaltungen entstehen, in beliebigen Medien unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte bearbeitet und verwendet werden dürfen.
  • Nach Vereinsaustritt werden alle personenbezogenen Daten in der Vereinsdatenbank gelöscht. Foto-, Film-, Medienaufnahmen, Presseartikel und die Darstellung in sonstigen Medien bleiben als Vereinsgedächtnis erhalten.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer personenbezogenen Daten, u.a. Anschrift, E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung, unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

Haan, 17.04.2023

Versammlungsleiter                                    Protokollführer

Sven M.Kübler                                                 Birgitta Kluge